ALLGEMEINER ÜBERBLICK
Was ist Gegenstand der Gebühr?
Miet- und Pachtverträge und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen gewissen Preis erhält, sind grundsätzlich gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird.
Ausschlaggebend für die Gebührenpflicht ist der Inhalt der Urkunde. Die Gebührenpflicht knüpft an den Abschluss des Vertrages an und es ist unerheblich, ob es auch zur Erfüllung des Rechtsgeschäftes kommt.
Achtung:
Werden Urkunden elektronisch erstellt, gilt
jede elektronische Signatur als Unterschrift. Das Ausdrucken der
Urkunde ist keine Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenschuld.
DIE HÖHE DER GEBÜHR
Bestandverträge über Miet- und Pachtverhältnisse unterliegen allgemein einer Gebühr von 1% des Wertes. Dieser Wert bemisst sich nach der Höhe des vereinbarten Entgeltes und der Dauer des Vertrages.
Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, sind
wiederkehrende Leistungen (wie Miete-, Pacht- und Betriebskosten) mit
dem dreifachen Jahreswert anzusetzen, zuzüglich allfälliger
Einmalleistungen (z.B. Investitionsablösen).
Beispiel:
Geschäftsraummietvertrag, unbestimmte
Dauer, monatlicher Mietzins (inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer)
EUR 1.500,00; Jahreswert daher EUR 18.000,00; Vergebührung: EUR 18.000,00 x 3 : 100 = EUR 540,00 Gebühr
Bei Verträgen auf
bestimmte Dauer ist das gesamte für die vereinbarte Zeit zu leistende
Entgelt der Vergebührung zu Grunde zu legen. Der Berechnung der Gebühr
ist jedoch höchstens eine Dauer von 18 Jahren zu Grunde zu legen.
Beispiel:
Geschäftsraummietvertrag, Vertragsdauer 5
Jahre, monatlicher Mietzins (inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer)
EUR 1.500,00; Jahreswert daher EUR 18.000,00; Vergebührung: EUR 18.000,00 x 5 : 100 = EUR 900,00 Gebühr
Bei Bestandverträgen über Gebäude und Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, sind die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem dreifachen Jahreswert anzusetzen.
Beispiel:
Wohnungsmietvertrag, Vertragsdauer 5
Jahre, monatlicher Mietzins (inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer)
EUR 1.500,-00; Jahreswert daher EUR 18.000,00; Vergebührung: EUR 18.000,00 x 3 : 100 = EUR 540,00 Gebühr
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2007 wurden Verträge über die Nutzung von
Software von der Gebührenpflicht befreit. Diese Regelung gilt
rückwirkend für alle Verträge, die nach dem 31.12.2001 entstanden sind.
DIE GEBÜHRENBERECHNUNG
Die Gebühr ist vom Bestandgeber selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag des dem Entstehen der Gebührenschuld (=grundsätzlich der Tag der Vertragsunterzeichnung) zweitfolgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu entrichten.
Bis zum
Fälligkeitstag ist dem Finanzamt auch eine Anmeldung über das
Rechtsgeschäft zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung
erforderlichen Angaben zu enthalten hat. Dazu ist der amtliche Vordruck
Geb 1 zu verwenden, der bei jedem Finanzamt erhältlich ist und auch im
Internet als Downloadversion zur Verfügung steht. Auf dem Formular Geb1a
finden sich auch sehr gute Erläuterungen über die Selbstberechnung bzw.
die Abwicklung der Zahlung.
Hinweis:
Die Übersendung der über den Bestandvertrag
errichteten Urkunden an das Finanzamt ist nicht erforderlich. Auf den
Urkunden ist jedoch ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung
anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum der
Selbstberechnung und die Unterschrift des Bestandgebers enthält.
Stand: 1.Februar 2015
Der gesamte Text steht Ihnen als PDF-Datei im Downloadbereich zur Verfügung.
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