Grunderwerbsteuer Stand 1.3.2020

Die Berechnung der Grunderwerbsteuer wurde durch das Grunderwerbsteuergesetz 1987 idF BGBl 118/2015 und Grundstückswertverordnung 2016 (GrWV 2016 idF BGBl II 442/2015) neu geregelt.

Ab dem 1.1.2016 wird die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung bemessen, mindestens aber vom Grundstückswert. Das kommt beispielsweise dann zur Anwendung, wenn im Familienverband „Grundstücke“ geschenkt oder vererbt werden. Diese Übertragung im Familienverband gilt immer als „unentgeltlich“ und ist daher der Grundstückswert anzusetzen.

Zum begünstigten Familienkreis zählen

  • Ehegatte
    eingetragene Partner
    Lebensgefährte, sofern ein gemeinsamer Haushalt besteht oder bestanden hat
    Elternteil
    Verschwägerte in gerader Linie (zB Schwiegereltern, Schwiegerkinder), Geschwister, Nichten und Neffen
    Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Wahlkinder oder Schwiegerkinder des Übergebers

Bei unentgeltlichem Erwerb gilt ein Stufentarif von

0,5% bis € 250.000,--
2,0% für die nächsten € 150.000,--
und darüber hinaus 3,5%.

Für den entgeltlichen Erwerb von Grundstücken wären hingegen 3,5% Grunderwerbsteuer von der Bemessungsgrundlage (= beispielsweise der Kaufpreis) zu bezahlen.

Zur Pauschalwertmethode (§ 2 GrWV 2016):
Zur Berechnung nach diesem Modell benötigen Sie den Bodenwert auf Basis der letzten Einheitswertermittlung (kann beim Finanzamt über FinanzOnline angefordert werden).

Formel für den (anteiligen) Grundstückwert:
Summe der Grundstücksfläche multipliziert mit dem dreifachen Bodenwert, multipliziert mit dem gemeindespezifischen Hochrechnungsfaktor laut Anlage zur Grundstückswertverordnung 2016.

Formel für den (anteiligen) Gebäudewert:
Summe aus der Nutzfläche multipliziert mit dem Baukostenfaktor (siehe Werte in der Verordnung) und abzüglich der Werte für die Bauweise/Nutzung/Alter (siehe Details in der Verordnung). Alternativ zur Nutzfläche, ist die um 30 % gekürzte (anteilige) Bruttogrundfläche anzusetzen.

Zum Immobilienpreisspiegel (§ 3 GrWV 2016):
Für die Wertermittlung im Jahr 2016 ist zwingend der Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, heranzuziehen. Bei den Werten aus dem Immobilienpreisspiegel ist ein Abschlag von 28,75 Prozent vorzunehmen.

Ab dem Jahr 2017 ist der zuletzt von der Statistik Österreich veröffentlichte Immobilienpreisspiegel zu verwenden.

Zur Ermittlung des gemeinen Werts auf andere Weise (§ 4 GrEStG)
Erfolgt ein Nachweis, dass der gemeine Wert des Grundstückes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist, als der nach der Pauschalwertmethode bzw. dem geeigneten Immobilienpreisspiegel berechnete Grundstückswert, gilt der geringere gemeine Wert als Grundstückswert. Der gemeine Wert ist dem Finanzamt oder dem selbstberechnenden Parteienvertreter nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (etwa durch ein Gutachten eines Immobilientreuhänders oder vergleichbare Käufe in der näheren Umgebung;).

Erfolgt dieser Nachweis durch Vorlage eines Schätzungsgutachtens, das von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen erstellt wurde, gilt dieser festgestellte Wert als richtig (Beweislastumkehr).

Quelle: WKO bzw. weiterführende Information finden die auf Seiten des Bundesministerium für Finanzen